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Missbrauchsaufsicht

Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes sich bei der Gewährung des Netzanschlusses bzw. des Netzzugangs missbräuchlich verhält, so können Betroffene bei der zuständigen Regulierungsbehörde die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 2 EnWG beantragen.
Ein missbräuchliches Verhalten kann beispielsweise sein, dass ein Netzbetreiber einen Energielieferanten bei der Durchleitung durch das Energieversorgungsnetz gegenüber Wettbewerbern benachteiligt.



Quelle: http://www.bayerische-landesregulierungsbehoerde.de/themen/aufgaben-und-ziele/missbrauchsaufsicht/ (19. 05. 2012)