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Geschlossene Verteilernetze

Die Bestimmung zu den geschlossenen Verteilernetzen in § 110 EnWG ersetzt die teilweise europarechtswidrige Regelung zu Objektnetzen. Bei den geschlossenen Verteilernetzen handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die lediglich einer teilweisen Regulierung unterliegen. Sie sind insbesondere von der Anreizregulierung freigestellt. Das Vorliegen eines geschlossenen Verteilernetzes ist an enge Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 110 Abs. 2 EnWG).



Quelle: http://www.bayerische-landesregulierungsbehoerde.de/themen/aufgaben-und-ziele/geschlossene-verteilernetze/ (19. 05. 2012)