Kartellbehörden und Zuständigkeiten
Die Bayerische Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, auch 'Kartellgesetz') wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreichen. Dies bestimmt sich nach der Abgrenzung des betroffenen Marktes.
Reichen wettbewerbsrelevante Wirkungen unternehmerischen Verhaltens in Deutschland über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, das auch über Unternehmenszusammenschlüsse nach dem GWB entscheidet. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt Spezialzuständigkeiten wie die Aufsicht über Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat Befugnisse nach dem GWB; er kann z.B. nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.
Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird das europäische Wettbewerbsrecht durch die Europäische Kommission, aber auch von den nationalen Kartellbehörden.


