Letzte Änderungen des Kartellrechts

Europäische Kartellverordnung Nr. 1/2003

Zum 1. Mai 2004 ist die neue Europäische Kartellverordnung VO (EG) Nr.1/2003 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisher geltende VO 17/62 und bringt wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht mit sich. Die Europäische Kartellverordnung ist unmittelbar anwendbar auf Sachverhalte mit zwischenstaatlicher Wirkung, d.h. auf Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Das Europäische Kartellrecht lässt in seinem Anwendungsbereich, anders als bisher, keinerlei nationale Abweichungen bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Kooperationen mehr zu (erweiterter Vorrang des europäischen Rechts). Zum Modernisierungspaket gehören flankierend sieben weitere Regelungswerke der Kommission, die ebenfalls zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten sind.

Der erweiterte Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts gilt nicht für die Missbrauchsaufsicht bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten (Art.102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB).

Wesentliche Änderungen im europäischen Kartellrecht, Legalausnahmesystem

  • Mit der VO (EG) Nr.1/2003 vollzieht der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Systemwechsel im EG-Kartellrecht. Indem auch Art.101 Abs.3 AEUV für direkt anwendbar erklärt wird, überführt das europäische Recht den bisher geltenden Grundsatz der vorherigen Anmeldung und behördlichen Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in ein Legalausnahmesystem: Wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen des Art.101 Abs.3 AEUV erfüllen oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen automatisch vom Kartellverbot des europäischen Rechts freigestellt. (Die bestehenden materiellen Regelungen im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts gelten weiter.) Das Risiko der richtigen rechtlichen Beurteilung trägt der Unternehmer.
  • Die Anwendung des europäischen Kartellrechts wird durch die Einführung eines Systems paralleler Zuständigkeiten dezentralisiert. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die nationalen Wettbewerbsbehörden werden künftig in einem "Netzwerk" eng zusammenarbeiten. Für den Einzelfallvollzug des europäischen Kartellrechts werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten - in Deutschland das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden - zuständig sein; die Kommission wird sich auf Grundsatzfragen, die Entwicklung wettbewerbspolitischer Vorgaben und die Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des EG-Kartellrechts beschränken und nur ausnahmsweise in Einzelfällen entscheiden.
  • Liegen die Voraussetzungen für ein kartellrechtliches Einschreiten nicht vor, können die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden feststellen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden (Negativattest). Eine positive Sachentscheidung des Inhalts, ein bestimmtes Verhalten verstoße nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht, behält die Europäische Kartellverordnung allein der Kommission vor, und dies nur für den Fall, dass Gründe des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft eine Entscheidung der Kommission erfordern.

Modernisierungspaket

Zum kartellrechtlichen Modernisierungspaket gehören neben der Europäischen Kartellverordnung VO (EG) Nr.1/2003 folgende Verordnungen, Bekanntmachungen und Leitlinien

  • Verordnung der Kommission über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (VO (EG) Nr.773/2004)*
  • Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03)
  • Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Art.81 und 82 EG-Vertrag (2004/C 101/04)*
  • Bekanntmachung über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Art.81 und 82 EG-Vertrag, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben) (2004/C 101/06)*
  • Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Art. 81 und 82 EG-Vertrag (2004/C 101/05)*
  • Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags (2004/C 101/07)*
  • Leitlinien zur Anwendung von Art.81 Abs.3 EG-Vertrag (2004/C 101/08)*

* Art.81 bzw. Art.82 EG-Vertrag wurden durch Art.101 bzw. Art.102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrages von Lissabon, konsolidierte Fassung - ABl.Nr.C 115/47/2008 - ersetzt.


7. GWB-Novelle

Die 7. GWB-Novelle ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle hat der deutsche Gesetzgeber eine nationale Parallelregelung (s.a. Schwerpunkte der GWB-Novelle ) geschaffen. In der Novelle wird auch für Fälle unterhalb der Zwischenstaatlichkeitsschwelle der europäische Systemwechsel hin zum Legalausnahmesystem vollzogen und insgesamt die Rechtslage weitgehend an das europäische Recht angeglichen. Für Mittelstandskartelle ist weiterhin eine (nationale) Sonderregelung vorgesehen.

Schwerpunkte der 7. GWB-Novelle

Die 7. GWB-Novelle ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

  • § 1 GWB erfasst, entsprechend Art.101 AEUV, neben horizontalen auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen.
  • § 2 GWB entspricht Art.101 Abs.3 AEUV. Dies ist die zentrale Ausnahmevorschrift und enthält eine dynamische Verweisung auf die Gruppenfreistellungsverordnungen (vgl. bestehende materielle Regelungen im Bereich des europäische Wettbewerbsrechts).
  • Bis auf eine Sonderregelung für Mittelstandskartelle in § 3 GWB sind die speziellen Freistellungstatbestände der §§§ 2 bis 7 GWB a.F. gestrichen.
  • Die Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden werden an die Europäische Kartellverordnung angepasst: positive Freistellungsentscheidungen sind nicht mehr möglich, nur sog. Negativatteste (§ 32c GWB: Liegen die Voraussetzungen für ein kartellrechtliches Einschreiten nicht vor, können die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden feststellen, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.). In Zukunft sollen auch die nationalen Wettbewerbsbehörden, wie bisher schon die Kommission, Kartellverfahren mit Verpflichtungszusagen der Unternehmen zum Abschluss bringen können (§ 32b GWB).
    Besondere Voraussetzungen für ein Negativattest gegenüber Beteiligten an Mittelstandskartellen sieht § 3 Abs. 2 GWB vor. Auf Antrag ist ein Negativattest auszustellen, wenn die Beteiligten ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse darlegen.

Mittelstandskartelle

Bisher sah § 4 GWB zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine erleichterte Freistellungsmöglichkeit vom Kartellverbot vor, die inhaltlich über die Freistellungsmöglichkeiten nach Art. 101 Abs.3 AEUV hinausgeht. In § 3 GWB wird eine Mittelstandsausnahme als Ausnahmetatbestand des deutschen Rechts vom Kartellverbot aufrechterhalten, der keine unmittelbare Parallele im europäischen Wettbewerbsrecht hat.


Gesetz zum Preismissbrauch in der Energieversorgung und im Handel

Die zum 22.12.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung soll missbräuchlichen Preissetzungen in den Bereichen der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels entgegenwirken. Daneben erfolgten zahlreiche redaktionelle Korrekturen im GWB und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie eine inhaltsgleiche Neuverkündung der Bußgeldregelung des § 81 GWB. Weiter sieht das GWB nun grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit von kartellrechtlichen Missbrauchsverfügungen vor.

Spezielle Missbrauchsaufsicht für den Energiesektor

Der bis 2012 befristete § 29 GWB soll helfen, Missbräuche im Energiesektor effektiver zu bekämpfen. Wegen des im EnWG geregelten Vorrangs der Preisregulierung für Netze gilt § 29 GWB nur für die vor- und nachgelagerten Märkte (Stromerzeugung und Endkundengeschäft). Für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen wird - abweichend von der allgemeinen Missbrauchsaufsicht des § 19 GWB - Folgendes geregelt:

  • Die Erweiterung des Vergleichmarktkonzepts in § 29 Nr. 1 GWB eröffnet im Energiesektor größere Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen bzw. Vergleichsmärkte.
  • Die Einführung eines Gewinnbegrenzungskonzepts in § 29 Nr. 2 GWB verbietet Entgelte, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
  • In Verfahren vor den Kartellbehörden liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Abweichungen von vergleichbaren Unternehmen sachlich gerechtfertigt sind, bei den Versorgungsunternehmen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast).

Verbot missbräuchlicher Preissetzungen im Handel

  • Durch eine ebenfalls bis 2012 befristete Änderung des § 20 Abs.4 GWB wird auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist jedoch sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern, sowie in vergleichbar schweren Fällen.
  • Als Regelbeispiel einer unbilligen Behinderung normiert das Gesetz nun den Fall, dass Unternehmen, die auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb mit kleinen oder mittleren Unternehmen stehen, von diesen einen höheren Preis fordern als sie selbst auf dem entsprechenden nachgelagerten Markt verlangen (§ 20 Abs.4 Satz 2 Nr. 3 GWB).